BFH - Beschluss vom 29.06.2006
VIII B 186/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1866
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 3172/03 E, V - 23.5.2005,

BFH - Beschluss vom 29.06.2006 (VIII B 186/05) - DRsp Nr. 2006/22560

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 186/05

DRsp Nr. 2006/22560

Gründe:

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung bei den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger), die ergab, dass die Kläger in den Streitjahren Kapitalvermögen und die daraus erzielten Einnahmen in erheblichem Umfang nicht versteuert hatten, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2002 u.a. die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1996 und die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1994, 1. Januar 1995 und 1. Januar 1996; ferner erließ es einen erstmaligen Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1993. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend machten, die angefochtenen Bescheide hätten wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht ergehen dürfen.