Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben ist.1. Die Vorentscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar kann die Verletzung der Bindung gemäß § 126 Abs. 5 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43). Das Finanzgericht (FG) hat jedoch nicht gegen die Bindung an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats im ersten Rechtszug verstoßen.
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