BFH - Beschluss vom 29.07.2002
VI S 4/02 PKH

BFH - Beschluss vom 29.07.2002 (VI S 4/02 PKH) - DRsp Nr. 2002/13485

BFH, Beschluss vom 29.07.2002 - Aktenzeichen VI S 4/02 PKH

DRsp Nr. 2002/13485

Gründe:

Mit Urteil vom 18. Januar 2001 (11 K 270/99) hat das Finanzgericht (FG) der Klage des Antragstellers, Klägers und Revisionsbeklagten (Antragsteller) u.a. hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer 1991 und 1992 stattgegeben. Nachdem der Senat die Revision insoweit zugelassen hatte (VI B 58/01), legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen die Vorentscheidung Revision ein.

Der Antragsteller beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts X zu gewähren.

Der Antrag ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterbleibt allerdings die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug, wenn --wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.