BFH - Beschluss vom 29.07.2002
VIII B 71/02

BFH - Beschluss vom 29.07.2002 (VIII B 71/02) - DRsp Nr. 2002/15590

BFH, Beschluss vom 29.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 71/02

DRsp Nr. 2002/15590

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof (BGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) und ihm folgend im Streitfall das Finanzgericht (FG) den Begriff der Zahlungsunfähigkeit unterschiedlich auslegen bzw. definieren, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt, wenn --wie im Streitfall-- Begriffe in einem unterschiedlichen Regelungsinhalt verwendet werden und deshalb auch nicht nach denselben Prinzipien auszulegen oder zu definieren sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 12. März 1987 GmS-OGB 6/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2571). Die Frage, ob ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung vorliegt, hat eine andere Zielrichtung als die Frage, ob eine Gutschrift einen Zufluss im Hinblick darauf bewirkt, dass der Schuldner auch einem entsprechenden Auszahlungsbegehren entsprochen hätte.