Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof (BGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) und ihm folgend im Streitfall das Finanzgericht (FG) den Begriff der Zahlungsunfähigkeit unterschiedlich auslegen bzw. definieren, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt, wenn --wie im Streitfall-- Begriffe in einem unterschiedlichen Regelungsinhalt verwendet werden und deshalb auch nicht nach denselben Prinzipien auszulegen oder zu definieren sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 12. März 1987 GmS-OGB 6/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987,
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