BFH - Beschluss vom 29.07.2003
III B 154/02

BFH - Beschluss vom 29.07.2003 (III B 154/02) - DRsp Nr. 2003/13149

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen III B 154/02

DRsp Nr. 2003/13149

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, er habe sich im Klageverfahren auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz vom 8. April 1997 (Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 393) berufen. Danach sei die Neuherstellung einer Wohnung anzunehmen, wenn die Sanierungsaufwendungen den Wert der Altbausubstanz überstiegen. Das Finanzgericht (FG) stelle dagegen auf das hiervon abweichende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2002 X R 36/99 (BFH/NV 2002, 1158) ab, nach dem bei dieser Gegenüberstellung typische Erhaltungsaufwendungen auszuklammern seien. In der Klagebegründung habe er, der Kläger, indes betont, dass auch der "modifizierte" Bauaufwand den Wert der Altbausubstanz überstiegen habe. Er habe darauf vertraut, dass das FG dies erkennen werde und habe in dieser Annahme auf mündliche Verhandlung verzichtet.