BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 212/01

BFH - Beschluss vom 29.07.2003 (V B 212/01) - DRsp Nr. 2003/13682

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 212/01

DRsp Nr. 2003/13682

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft, die ein Bauunternehmen betreibt und von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Umsatzsteuer veranlagt wurde.

Nachdem das FA zu der Auffassung gelangt war, nicht für die Umsatzbesteuerung der Klägerin zuständig zu sein, hob es am 26. April 1995 die gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuer-Bescheide für 1991 und 1992 auf. Hieraus ergaben sich Erstattungsansprüche zugunsten der Klägerin.

Nachdem die Klägerin am 16. März 1995 dem FA Abtretungsanzeigen zugunsten ihres Geschäftsführers (R) und ihrer Schwestergesellschaft (GmbH) eingereicht hatte, buchte das FA den Erstattungsbetrag von 887 069,40 DM in Höhe von 598 493,80 DM zugunsten der GmbH und in Höhe von 207 977,60 DM zugunsten von R um; den Restbetrag von 80 598 DM verrechnete das FA mit rückständigen Abgaben der Klägerin.