BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 23/03

BFH - Beschluss vom 29.07.2003 (V B 23/03) - DRsp Nr. 2003/13683

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 23/03

DRsp Nr. 2003/13683

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1988 bis 1991 veranlagt. Dabei ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass damals die X-GmbH als Organgesellschaft in sein Unternehmen eingegliedert war.

Der Kläger klagte auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab; es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er meint, das FG habe völlig übersehen, dass die Bescheide unwirksam zugestellt worden seien. Am Tage der Zustellung der Bescheide habe bereits eine Vollbeendigung des "Organkreises" vorgelegen; ab 27. Februar 1990 sei ein "Organträger Z" wegen Gewerbeausübung-Untersagung nicht mehr existent gewesen. Die Umsatzsteuerbescheide seien deshalb gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--(Hinweis auf Urteile vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865, und vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174) unwirksam. Die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.