BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 32/02

BFH - Beschluss vom 29.07.2003 (V B 32/02) - DRsp Nr. 2003/14365

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 32/02

DRsp Nr. 2003/14365

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensmangel eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt, entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zwar verbietet der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) dem Gericht den Erlass von "Überraschungsentscheidungen" (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).