BFH - Beschluß vom 29.08.2000
IV B 88/99

BFH - Beschluß vom 29.08.2000 (IV B 88/99) - DRsp Nr. 2000/9629

BFH, Beschluß vom 29.08.2000 - Aktenzeichen IV B 88/99

DRsp Nr. 2000/9629

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG). Nach ihrer Auffassung hätte das FG ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen einholen müssen.

a) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird, der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die entsprechenden Behauptungen zutreffen.