BFH - Beschluss vom 29.08.2002
V B 128/02

BFH - Beschluss vom 29.08.2002 (V B 128/02) - DRsp Nr. 2003/2506

BFH, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen V B 128/02

DRsp Nr. 2003/2506

Gründe:

I. Im Finanzrechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1998 und Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1998, den der Kläger und Antragsteller (Kläger) unter dem Az. 1 K 110/02 und 1 V 111/02 beim Finanzgericht (FG) Bremen führt, hat das FG den als Prozessvertreter aufgetretenen Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Mai 2002 (zugestellt am 25. Mai 2002) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dieser habe die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen verloren, nachdem der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom ... bestandskräftig geworden sei.

Hiergegen richtet sich die von Steuerberater X im Namen des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde. Steuerberater X hat keine Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt, obwohl er durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats zur Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers aufgefordert worden war mit dem Hinweis, es liege nur eine Vollmacht des Klägers, nicht aber des Beschwerdeführers für die allein in dessen Namen eingelegte Beschwerde vor.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.