BFH - Beschluss vom 29.08.2008
III B 63/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 853/05

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (III B 63/07) - DRsp Nr. 2008/19401

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen III B 63/07

DRsp Nr. 2008/19401

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine vor dem Zweiten Weltkrieg gegründete eingetragene Baugenossenschaft (e.G.mbH), deren letzter Genosse 1981 auf seinen Genossenschaftsanteil verzichtete. In den Streitjahren 1999 und 2000 sanierte die Klägerin ihren Wohnungsbestand und beantragte dafür Investitionszulage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte dies ab, weil die Klägerin nicht steuerrechtsfähig sei. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage durch Urteil vom 28. Juli 2003 3 K 1808/01 als unzulässig ab. Es führte aus, die Klägerin sei nach dem Ausscheiden des letzten Genossen ohne Liquidation erloschen. Ob die Klägerin trotz fehlender zivilrechtlicher Existenz als beteiligtenfähig behandelt werden könne, brauche nicht entschieden zu werden. Denn sie sei jedenfalls nicht wirksam vertreten, da der Prozessvertreter nicht über eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht verfüge. Er sei nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin und habe daher die von ihm selbst in dieser vermeintlichen Funktion unterzeichnete Vollmacht nicht wirksam erteilen können.