Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eine Beschwerde --abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen einer unrechtmäßigen Verwerfung als unzulässig oder einer Entscheidung durch unzuständige Richter-- nicht statthaft ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 21; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 164 Rz 11).
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