Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht entsprechend den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gegeben sind.
1. So hat der Kläger die begehrte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung allein auf die seiner Ansicht nach fehlerhafte --einseitig zu seinen Ungunsten vorgenommene-- Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) gestützt. Eine solche Rüge der materiell-rechtlichen Würdigung des FG im Einzelfall kann für sich genommen nicht eine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Januar 2003 VIII B 76/02, BFH/NV 2003, 1281). Denn die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO gebotene schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage sowie Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).
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