BFH - Beschluss vom 29.08.2008
X B 159/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 773/07

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (X B 159/08) - DRsp Nr. 2008/18855

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen X B 159/08

DRsp Nr. 2008/18855

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002, der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2003 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2000 bis 2002 beantragt.

Das FG hat den Antrag auf AdV mit Beschluss vom 5. November 2007 abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat.

§ 7624 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. November 2007 ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des FG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht den Beteiligten nur zu, wenn er vom FG ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO).

Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist der Beschluss des FG unanfechtbar (BFH-Beschluss vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht).