BFH - Beschluss vom 29.08.2008
X B 99/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2039
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 866/08

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (X B 99/08) - DRsp Nr. 2008/18852

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen X B 99/08

DRsp Nr. 2008/18852

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. April 2008 zugestellt. Die Begründungsfrist endete --nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung-- mit Ablauf des 7. Juli 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die Klägerin die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.