BFH - Beschluss vom 29.08.2008
XI B 45/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2845/04

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (XI B 45/08) - DRsp Nr. 2008/18858

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen XI B 45/08

DRsp Nr. 2008/18858

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig vorträgt. Er muss demnach zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutern (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 I B 154/01, BFH/NV 2003, 52).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe entsprechend den oben aufgeführten Maßstäben dargelegt.

a) Die Beschwerdebegründung der Klägerin enthält keine ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO und lässt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder für einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erkennen.