BFH - Beschluß vom 29.09.2000
IX B 110/00

BFH - Beschluß vom 29.09.2000 (IX B 110/00) - DRsp Nr. 2001/529

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen IX B 110/00

DRsp Nr. 2001/529

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Es muss konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Allein die Behauptung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung oder sei fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 1992 X B 58/92, BFH/NV 1993, 40; vom 20. Mai 1994 VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101).