BFH - Beschluß vom 29.09.2000
V B 118/00

BFH - Beschluß vom 29.09.2000 (V B 118/00) - DRsp Nr. 2001/18

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen V B 118/00

DRsp Nr. 2001/18

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Graphikerin selbständig tätig. Im Streitjahr 1996 führte sie als freie Mitarbeiterin an der Volkshochschule in X einen Kurs "Malen und Zeichnen für Kinder" durch, bei dem neben Farbübungen und dem Umgang mit verschiedenen Materialien das Naturstudium im Mittelpunkt stand. Die durch diese Tätigkeit erzielten Umsätze besteuerte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und wich dadurch von der Beurteilung der Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Kalendervierteljahr für 1996 ab.

Den Einspruch der Klägerin wies das FA zurück und führte in der Einspruchsentscheidung u.a. aus, die Klägerin könne sich nicht auf § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 berufen, weil danach nur die bezeichneten Einrichtungen steuerfreie Umsätze ausführten (Buchst. a) und weil sie, die Klägerin, keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorgelegt habe (Buchst. b).