Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.
Die Beschwerde hätte die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzgerichts (FG) zugrunde legen müssen, mag diese richtig oder falsch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu u.a. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 96, m.w.N.). Ein Verfahrensmangel kann deshalb im Streitfall nur dann vorliegen, wenn eine Überraschungsentscheidung des FG vorliegen sollte.
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