I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 24. März 2004 zugestellt worden. Dagegen haben die Kläger fristgerecht --am 22. April 2004-- Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Da innerhalb der am 24. Mai 2004 abgelaufenen Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Beschwerde nicht begründet wurde, wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2004 auf diesen Umstand sowie auf § 56 FGO hin.
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