BFH - Beschluss vom 29.09.2006
III B 79/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2194/04

BFH - Beschluss vom 29.09.2006 (III B 79/06) - DRsp Nr. 2006/28925

BFH, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen III B 79/06

DRsp Nr. 2006/28925

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Der Kläger trägt sinngemäß vor, von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob der Anspruch der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gegen den Kläger auf Rückforderung des von Januar 2002 bis Dezember 2003 gezahlten Kindergeldes deshalb verwirkt sei, weil die Familienkasse das Kindergeld für diesen Zeitraum erst im Frühjahr 2004 zurückgefordert habe.

Die Behauptung, eine Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, genügt als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer auch mit der zu dem Rechtsproblem ergangenen Rechtsprechung auseinander setzen und darlegen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht geklärt ist. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für erforderlich gehalten wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).