BFH - Beschluss vom 29.09.2006
X B 189/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 39
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2410/00

BFH - Beschluss vom 29.09.2006 (X B 189/05) - DRsp Nr. 2006/28483

BFH, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen X B 189/05

DRsp Nr. 2006/28483

Gründe:

Nachdem die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 (beim Bundesfinanzhof --BFH-- eingegangen am 15. Februar 2006) erklärt haben, die Argumentationen hinsichtlich der Ausbildungs- und Kinderfreibeträge nicht mehr aufrechtzuerhalten, ist im Beschwerdeverfahren nur noch streitig, ob die Revision zuzulassen ist, weil die Kläger möglicherweise von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf haben, dass ihnen bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ein anteiliger Vorwegabzug für den Kläger von 6 000 DM auch für den Fall verbleibt, dass der Arbeitslohn der allein berufstätigen Klägerin so hoch ist, dass sich eine Kürzung um 16 v.H. dieses Lohns nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (in der bis 2004 geltenden Fassung) über den anteiligen Vorwegabzug der Klägerin hinaus auch auf den anteiligen Vorwegabzug des Klägers auswirken würde.