BFH - Beschluss vom 29.09.2006
XI B 136/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 40
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4515/04

BFH - Beschluss vom 29.09.2006 (XI B 136/05) - DRsp Nr. 2006/28943

BFH, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen XI B 136/05

DRsp Nr. 2006/28943

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Anerkennung einer nachträglich gebildeten Rücklage gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts.

Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seine Einkommensteuer 1998 im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2003 rückwirkend erhöhen dürfe, es ihm, dem Kläger, dagegen verwehrt sei, eine 1998 grundsätzlich zulässige Gestaltung für 1998 im Jahre 2003 nachzuholen. Hätte er den hohen Aufgabegewinn gekannt, so hätte er auf der Grundlage der im Jahre 1998 tatsächlich bestehenden Investitionsabsicht eine "§ 7g - Rücklage" bereits früher gebildet. Nach den 1998 geltenden Erlassen und der damaligen Rechtsprechung seien die Voraussetzungen für die Bildung einer "§ 7g - Rücklage" erfüllt gewesen. Das Finanzgericht (FG) habe hingegen die Investitionsabsicht zu Unrecht aus der Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 verneint. Die Rechtsfrage, wie das Merkmal der "Investitionsabsicht" auszulegen sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Die vom FG vorrangig herangezogene Entscheidung IV R 23/01 betreffe einen anderen Sachverhalt.