BFH - Beschluss vom 29.09.2008
III B 145/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2657/03

BFH - Beschluss vom 29.09.2008 (III B 145/07) - DRsp Nr. 2008/21900

BFH, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen III B 145/07

DRsp Nr. 2008/21900

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte, für das Streitjahr 2001 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Beide sind seit 1997 verheiratet; die Ehefrau lebt in Australien und hatte sich nach Angaben des Klägers zuletzt 1996 für etwa vier Wochen in Deutschland aufgehalten. Der Kläger teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, er unterhalte in Deutschland einen Wohnsitz, den er als Familienwohnsitz ansehe und seit der Eheschließung jedes Jahr für mehrere Monate nutze. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau in Australien.

Das FA führte eine Einzelveranlagung durch. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der die Zusammenveranlagung sowie die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau in Höhe von 10 530 DM als außergewöhnliche Belastung beansprucht wurden. Es führte aus, der Zusammenveranlagung stehe entgegen, dass die Ehefrau mit ihren Kindern ausschließlich in Australien lebe und keinen inländischen Wohnsitz habe. Die Unterhaltsleistungen könnten nicht nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, da die Einkünfte und Bezüge der Ehefrau über 14 040 DM lägen.