BFH - Beschluss vom 29.10.2002
IV B 98/01
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 326

BFH - Beschluss vom 29.10.2002 (IV B 98/01) - DRsp Nr. 2003/1406

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen IV B 98/01

DRsp Nr. 2003/1406

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis 1988 ein Institut für ... Danach war er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf demselben Gebiet tätig. In der Folgezeit war er freiberuflich zunächst in A, dann in B und zuletzt in C tätig. Der Kläger und seine Ehefrau (E) waren an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. Die steuerlichen Verhältnisse waren dadurch sehr unübersichtlich. Das führte in den Jahren vor 1988 zu Meinungsverschiedenheiten mit dem damals als Wohnsitzfinanzamt zuständigen Finanzamt A.

Am 20. Juli 1988 schloss das FA A mit dem Kläger und E eine "vergleichsweise Vereinbarung". Es heißt dort u.a.:

"1. Mit einer Einmalzahlung i.H. von 50 000,- DM finden sämtliche bestehenden Rückstände bis einschließlich 1986 endgültig Erledigung.

...

Abschließend wird damit festgestellt:

a) Sämtliche Steuerrückstände bis einschließlich 1986 haben mit dieser Vereinbarung Erledigung gefunden.

Unberücksichtigt hiervon bleiben die nach dem 20.7.1988 noch zuzustellenden Veranlagungsbescheide, sowohl in Hinsicht auf Nachzahlungen als auch auf Erstattungen...

...

Es wird festgestellt, dass keine steuerlichen Verbindlichkeiten der Eheleute ... zum 20.7.1988 mehr bestehen."