BFH - Beschluss vom 29.10.2002
V B 82/02

BFH - Beschluss vom 29.10.2002 (V B 82/02) - DRsp Nr. 2002/18410

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen V B 82/02

DRsp Nr. 2002/18410

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, hatte im Streitjahr 1991 eine Wohnung steuerfrei verkauft. Die Wohnung war ab 1984 an eine Steuerberatungs-GmbH steuerpflichtig vermietet worden. Der Kläger hatte u.a. für den Erwerb der Wohnung Vorsteuerbeträge abgezogen und den Vorsteuerabzug wegen der Veräußerung gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) berichtigt.

Der Kläger hatte 1988 für die Wohnung auch Einrichtungsgegenstände (Möbel, Lampen und einen Teppich) erworben und deswegen Vorsteuern abgezogen. Er hatte diese Gegenstände nach der Veräußerung aus der Wohnung entfernt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging in der angefochtenen Steuerfestsetzung für 1991 davon aus, dass der Kläger die Gegenstände für private Zwecke entnommen hatte. Es besteuerte dies als Entnahmeeigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wies auch den u.a. dagegen gerichteten Einspruch zurück. In der Einspruchsbegründung führte das FA aus, die Entnahmewerte seien in Höhe der Restbuchwerte geschätzt worden. Die Höhe dieser Werte hat das FA angegeben.