BFH - Beschluss vom 29.10.2002
VII B 127/02

BFH - Beschluss vom 29.10.2002 (VII B 127/02) - DRsp Nr. 2003/171

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen VII B 127/02

DRsp Nr. 2003/171

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Klage gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2001, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hatte. In dem Klageschriftsatz wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hin, dass er nicht als Anwalt tätig werde. Auf die Aufforderung des Finanzgerichts (FG) zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original wurde von dem zu diesem Zeitpunkt amtlich bestellten Vertreter des Prozessbevollmächtigten eine aus dem Jahre 1997 datierende Kopie der Vollmacht zu den Gerichtsakten gereicht. Das FG setzte daraufhin mit Verfügung vom 26. November 2001 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht bis zum 30. Dezember 2001. Gleichwohl legte der Prozessbevollmächtigte innerhalb der Frist wiederum nur eine Kopie der Vollmacht vor.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nicht im Original vorgelegt worden sei. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden.