BFH - Beschluss vom 29.10.2002
VII E 11/02

BFH - Beschluss vom 29.10.2002 (VII E 11/02) - DRsp Nr. 2003/176

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen VII E 11/02

DRsp Nr. 2003/176

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung mit 22,50 EUR 9/10 von 25 EUR) angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er die Festsetzung der Gebühr dem Grunde und der Höhe nach angreift.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Gesetz.