BFH - Beschluss vom 29.10.2004
XI B 165/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 371/02 G, F - 28.8.2003,

BFH - Beschluss vom 29.10.2004 (XI B 165/03) - DRsp Nr. 2005/1884

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen XI B 165/03

DRsp Nr. 2005/1884

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Organträger Einkünfte einer GmbH im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses zuzurechnen sind. Bis zum Jahr 1982 betrieb der Kläger sein Unternehmen in der Form einer Einzelfirma. Die am 2. Mai 1980 gegründete Verwaltungs-GmbH wurde mit der Verwaltung eigenen und fremden Grundbesitzes und dem Erbringen von Dienstleistungen betraut. Die am 16. November 1982 gegründete B-GmbH übernahm ab dem 1. Januar 1983 die bisher durch den Kläger selbst ausgeübte Produktionstätigkeit. Bei beiden Gesellschaften war der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Kläger beschränkte sich auf Verpachtung und Vermietung von Grundbesitz und beweglichem Anlagevermögen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 schlossen der Kläger und die B-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag.

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass wegen Fehlens der wirtschaftlichen Eingliederung ein Organschaftsverhältnis nicht gegeben sei.