I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Juni 2006 zugestellt worden war, fristgerecht Revision ein. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 22. August 2006 ab, ohne dass die Revision begründet wurde. Den Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Frist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhielt der Prozessbevollmächtigte am 7. September 2006. Am 13. September 2006 gingen sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Begründung der Revision ein. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags erklärte der Prozessbevollmächtigte, er habe aus Krankheitsgründen die Revision nicht rechtzeitig begründen können. Aus einem am 25. September 2006 vorgelegten und am 21. September 2006 ausgestellten Attest ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte vom 18. August 2006 bis zum 6. September 2006 arbeitsunfähig gewesen ist.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung, den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10. Mai 2005 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zur Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung zu verpflichten.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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