Der Beschluss ist gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung zu berichtigen, weil --was dem Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt war-- der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X, am ... verstorben und Rechtsanwalt Y mit Wirkung vom ... von der Rechtsanwaltskammer zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts bestellt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1991 V R 117/85, BFHE 163, 410, BStBl II 1991, 466). Nach § 55 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung obliegt es dem Abwickler, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln, wobei er für diese Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt gilt und ihm die anwaltlichen Befugnisse zustehen, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte.
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