Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Insbesondere hat das Finanzgericht (FG) den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art.
Das FG war nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung erneut zu vertagen. Ein Rechtsstreit ist grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nicht zuletzt in Anbetracht der vorangegangenen Aufklärungsanordnungen nach § 79b FGO und der bereits wiederholten Vertagungen lag ein erheblicher Grund für eine weitere Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor (vgl. insbesondere § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
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