BFH - Beschluß vom 30.01.2001
VII R 52/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 939

BFH - Beschluß vom 30.01.2001 (VII R 52/00) - DRsp Nr. 2001/8114

BFH, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VII R 52/00

DRsp Nr. 2001/8114

Gründe:

I. Der aus den alten Bundesländern stammende Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellte mit Schreiben vom 10. Juli 1990 beim Rat der Stadt A einen Antrag auf Bestellung als Steuerberater bzw. auf Zulassung zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Als berufliche Qualifikation führte er seine 1981 abgeschlossene Steuerfachgehilfenausbildung an. Er war danach ein Jahr als Bürovorsteher eines Steuerbüros und seit 1981 als Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätig. Am 17. August 1990 wurde der Kläger als Helfer in Steuersachen ohne Ablegung einer Eignungsprüfung zugelassen. Am 4. September 1990 erhielt er die DDR-Staatsbürgerschaft. Am 27. September 1990 wurde er als Steuerbevollmächtigter bestellt.

Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion --OFD--) den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Bestellung angehört hatte, sprach sie diese mit Bescheid vom 9. Mai 1994 aus. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. August 1997).

Am 4. Januar 1995 hatte der Kläger die mündliche Prüfung über die erfolgreiche Teilnahme am Überleitungsseminar bestanden.