BFH - Beschluß vom 30.01.2002
VI S 20/01

BFH - Beschluß vom 30.01.2002 (VI S 20/01) - DRsp Nr. 2002/4851

BFH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen VI S 20/01

DRsp Nr. 2002/4851

Gründe:

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2001 die Klage wegen Einkommensteuer 1994 und 1996 abgewiesen. Gegen das Urteil legten die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) Rechtsmittel ein und beantragten zugleich, ihnen einen Steuerberater beizuordnen. In der Beschwerdeschrift führten die Antragsteller zugleich unter Angabe verschiedener Gründe an, das Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 sei noch nicht abgeschlossen.

Der Senat versteht dieses Gesuch nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Vertreters für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), da die Antragsteller nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen könnten. Es handelt sich vielmehr um einen Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts gemäß § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO). In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) kann eine Partei, die einen zu ihrer Vertretung befugten und bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und deren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, beantragen, ihr z.B. einen Steuerberater zu ihrer Vertretung vor dem BFH beizuordnen.