BFH - Beschluss vom 30.01.2003
VIII B 131/01

BFH - Beschluss vom 30.01.2003 (VIII B 131/01) - DRsp Nr. 2003/8123

BFH, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 131/01

DRsp Nr. 2003/8123

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist kumulativ begründet; es muss deshalb bezüglich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.). Das ist hier hinsichtlich der Entscheidung des FG, die Betriebsaufspaltung sei wegen der fehlenden Beherrschung der GmbH durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2 beendet worden, nicht der Fall.

1. Wird ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist in der Beschwerde u.a. schlüssig darzulegen, dass sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Gräber/Ruban, aaO., § 120 Rz. 70, m.w.N.). Daran fehlt es hier.