BFH - Beschluss vom 30.01.2003
XI B 77/02

BFH - Beschluss vom 30.01.2003 (XI B 77/02) - DRsp Nr. 2003/8657

BFH, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen XI B 77/02

DRsp Nr. 2003/8657

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) stützt, ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht insoweit nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes reicht nicht aus.

Soweit in der Beschwerdebegründung Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung gemacht werden, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, denn die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung --sollte sie zu bejahen sein-- ist auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Zulassungsgründe sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählt (vgl. "nur zuzulassen").