BFH - Beschluss vom 30.01.2004
IV B 81/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 278/98

BFH - Beschluss vom 30.01.2004 (IV B 81/02) - DRsp Nr. 2004/4974

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IV B 81/02

DRsp Nr. 2004/4974

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1991 für die X-GmbH & Co. KG (KG) Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Beigeladenen zu 1. bis 3. zu dem Verfahren beigeladen. Gegen die Beiladung der Beigeladenen zu 2. und 3. richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die KG war ein Familienunternehmen, an dem drei Kommanditisten-Gruppen beteiligt waren. Eine Gruppe bestand ursprünglich aus dem Kläger und seiner Mutter M. Der Kläger und M hielten je 18,75 v.H. der Anteile, wobei dem Kläger nach seinen Angaben im Innenverhältnis von den Anteilen seiner Mutter 6,25 v.H. zustanden.