BFH - Beschluss vom 30.01.2004
XI S 21/03

BFH - Beschluss vom 30.01.2004 (XI S 21/03) - DRsp Nr. 2006/29956

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen XI S 21/03

DRsp Nr. 2006/29956

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er im Jahr 1991 keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erklärte den Einkommensteuerbescheid 1991 im Hinblick auf die Frage, ob die im Jahr 1991 veräußerten Wohnungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu erfassen seien, gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Einkommensteuer 1991 ab. Der Antragsteller sei nicht berechtigt gewesen, die begehrten Rückstellungen zu bilden. Die Frage des gewerblichen Grundstückshandels wurde nicht behandelt, nachdem der Antragsteller erklärt hatte, dass es ihm darum gehe, hinsichtlich der Streitfrage des gewerblichen Grundstückshandels die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, und dass er die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993, soweit sie vom FA unter Vorläufigkeit gestellt seien, aus dem Klagebegehren herausnehme. Wegen der Nichtzulassung der Revision in Sachen Einkommensteuer 1991 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 in Höhe von 105 415 DM auszusetzen. Er habe keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.