Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht erforderlich.
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