I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete als Generalunternehmerin Einfamilienhäuser auf Grundstücken, an denen die Auftraggeber vom Grundstückseigentümer Erbbaurechte erworben hatten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) war der Auffassung, dass die von der Klägerin dabei ausgeführten Umsätze nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfrei seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Vorentscheidung macht die Klägerin geltend, die Frage, ob die Einbeziehung der von den Auftraggebern entrichteten Entgelte in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zur Steuerfreiheit der Umsätze des Generalunternehmers nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG führe, verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
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