Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat hinsichtlich des Streitjahres 1998 weder seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) noch den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt.
a)
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