BFH - Beschluss vom 30.01.2009
IX B 174/07
Normen:
FGO § 81; FGO § 96 Abs. 1;

BFH - Beschluss vom 30.01.2009 (IX B 174/07) - DRsp Nr. 2009/8761

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen IX B 174/07

DRsp Nr. 2009/8761

Normenkette:

FGO § 81; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) über dessen damaligen Zustellungsbevollmächtigten vom Finanzgericht (FG) mit der vom FG am 2. Juli 2007 verfügten Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß geladen wurde. Zur Glaubhaftmachung dieser Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am 31. Juli 2007 beruft sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf die Postzustellungsurkunde (Bl. 150 der FG-Akte), die als Zustellungsdatum den 4. Juli 2007 ausweist. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erfolgt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt sei.

II.

Die Beweisaufnahme ist nach § 96 Abs. 1 i.V.m. § 81 der Finanzgerichtsordnung geboten.