BFH - Beschluß vom 30.03.2000
B V 29/00

BFH - Beschluß vom 30.03.2000 (B V 29/00) - DRsp Nr. 2000/6412

BFH, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen B V 29/00

DRsp Nr. 2000/6412

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1996 einen Verspätungszuschlag fest. Bei der Festsetzung berücksichtigte das FA, dass die Klägerin die Umsatzsteuererklärung erst nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abgegeben hatte, ferner die Dauer der Fristüberschreitung, die wiederholte Säumigkeit und das Fehlen von Entschuldigungsgründen. Dem Umstand, dass die Festsetzung wegen höherer Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Erstattung geführt habe, komme angesichts der übrigen Gründe kein besonderes Gewicht zu.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Verspätungszuschlag habe nicht festgesetzt werden dürfen, weil sie wegen der Erstattung aus der verspäteten Abgabe der Erklärung keinen Vorteil gezogen habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das FA habe alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen --und grundsätzlich gleichwertigen-- Gesichtspunkte erwogen und gegeneinander abgewogen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.