BFH - Beschluss vom 30.03.2004
III S 16/03 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6207/01

BFH - Beschluss vom 30.03.2004 (III S 16/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/10389

BFH, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen III S 16/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/10389

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) lebte im Streitjahr 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei minderjährige Kinder, die im Streitjahr bei der Mutter in E lebten. Der Kläger selbst wohnt in H.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er u.a. folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend:

1. Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,18 DM

Es handelt sich hierbei um Kosten für ein Beratungsgespräch mit dem Kinderschutzbund am 25. September 1998, ferner um Kosten für ein Vermittlungsgespräch mit Pastor A am 20. März 1998; hierfür waren Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort des Klägers nach E und zurück sowie Telefonkosten angefallen.

2. Kosten für Unterhaltszahlungen an die Kinder in Höhe von 6 570 DM

3. Kosten für den Umgang mit den Kindern von insgesamt 29 282,27 DM

Diese setzen sich ausweislich der Anlage 3.2 zur Steuererklärung zusammen aus Kosten für Fahrten von H nach E --der Kläger hatte seine Kinder alle 14 Tage von E zu sich geholt und zurückgebracht--, aus Wohnungsmehrkosten für Kinderzimmer, aus einem "Kinderkontaktfreibetrag" (für Windeln, Verpflegung, Schwimmbad und sonstige Eintrittskosten, Eis, Getränke etc.) von jährlich 7 200 DM sowie aus Urlaubskosten von insgesamt 2 564 DM.