BFH - Beschluss vom 30.03.2005
IV B 162/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 267/99

BFH - Beschluss vom 30.03.2005 (IV B 162/03) - DRsp Nr. 2005/10022

BFH, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen IV B 162/03

DRsp Nr. 2005/10022

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Form gerügt. Sie haben es insbesondere versäumt, zu jedem der streitigen Punkte darzulegen, warum sie die nach ihrer Auffassung unzureichende Sachaufklärung nicht schon --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- vor dem Finanzgericht (FG) gerügt haben, obwohl sie in diesem Termin und während des gesamten Verfahrens durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, oder weshalb diesem eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat insoweit auf seinen Beschluss gleichen Datums in der Sache IV B 161/03.