Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allein den Verfahrensmangel der Nichtvernehmung des im Ausland wohnenden Zeugen K gerügt haben, ist jedenfalls unbegründet.
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