BFH - Beschluss vom 30.03.2006
IV B 202/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 429/02

BFH - Beschluss vom 30.03.2006 (IV B 202/04) - DRsp Nr. 2006/15912

BFH, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IV B 202/04

DRsp Nr. 2006/15912

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allein den Verfahrensmangel der Nichtvernehmung des im Ausland wohnenden Zeugen K gerügt haben, ist jedenfalls unbegründet.