I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihren Gesellschafter-Geschäftsführern "Kilometergelder" und Abfindungen für nicht genommenen Urlaub gezahlt sowie Pensionszusagen erteilt und entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) haben diese Vorgänge zu verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes geführt. Das Finanzgericht (FG) ist dem gefolgt und hat auf dieser Basis die streitgegenständlichen Steuerbescheide bestätigt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
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