BFH - Beschluß vom 30.04.2002
X S 10/01 PKH

BFH - Beschluß vom 30.04.2002 (X S 10/01 PKH) - DRsp Nr. 2002/10000

BFH, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen X S 10/01 PKH

DRsp Nr. 2002/10000

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 15. September 2001 erhob die nicht vertretene Antragstellerin "im Rahmen der Prozesskostenhilfe Gegenvorstellung, hilfsweise Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde" und legte gleichzeitig hilfsweise Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 21. Juni 2001, der Antragstellerin zugestellt am 15. August 2001, ein. Da sich nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) jeder Beteiligte durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft als Bevollmächtigte vertreten lassen muss und die Antragstellerin diesem Personenkreis nicht angehört, hätten die von ihr eingelegten Rechtsmittel von vornherein als unzulässig verworfen werden müssen, wobei sie die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätte. Der BFH legte daher das Schreiben der Antragstellerin dahin aus, dass sie Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von einem beizuordnenden Rechtsanwalt einzulegende Beschwerde bzw. Revision begehrt und lehnte den Antrag durch Beschluss vom 19. November 2001 ab, da die Antragstellerin nicht innerhalb der Beschwerde- oder Revisionsfrist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vorgelegt hat.