BFH - Beschluss vom 30.04.2003
VIII B 240/02

BFH - Beschluss vom 30.04.2003 (VIII B 240/02) - DRsp Nr. 2003/9828

BFH, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VIII B 240/02

DRsp Nr. 2003/9828

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Auch ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO nicht gegeben, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung ausführt, das Finanzgericht (FG) habe in Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft sei kein anteiliger Erwerb der zum Gesamthandsvermögen dieser Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter, trifft dies in dieser allgemeinen Form nicht zu. Das FG hat den Rechtssatz nämlich unmittelbar aus § 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) hergeleitet und sich hierbei auf das Förderungsziel dieser Vorschrift gestützt.