BFH - Beschluss vom 30.04.2003
XI B 173/02

BFH - Beschluss vom 30.04.2003 (XI B 173/02) - DRsp Nr. 2003/9800

BFH, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen XI B 173/02

DRsp Nr. 2003/9800

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für 1998 vom 23. August 2001. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) während des Verfahrens vor dem FG den Bescheid antragsgemäß von der Vollziehung ausgesetzt hatte, erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt.

Das FG erlegte die Kosten des Verfahrens durch Beschluss der Antragstellerin auf. Diese habe auf die zur Gewährung der AdV führende Selbstanzeige ihres Ehemannes erst im Laufe des Verfahrens vor dem FG hingewiesen.

Gegen den Beschluss des FG legte die Antragstellerin außerordentliche Beschwerde ein. Das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was zu einer greifbaren Gesetzwidrigkeit des Kostenbeschlusses führe. Zuletzt beantragt sie, die außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung i.S. des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu werten und an das FG zur Entscheidung zurückzugeben.

II. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über die "außerordentliche Beschwerde" nicht zuständig; diese ist an das zuständige FG zurückzugeben.

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben.